Zeit: Sachsen muss zu Unrecht nach Georgien abgeschobene Familie zurückholen

Presse, Familie I.18. August 2021

13.08.2021

Der Fall hatte für Aufsehen gesorgt: Im Juni musste die Familie gehen – rechtswidrig, wie das OVG nun entschied. Der Schulbesuch der Kinder rechtfertige ein Bleiberecht.

Das Bundesland Sachsen muss einer nach Georgien abgeschobenen Familie mit mehreren Kindern vorübergehend die Rückkehr ermöglichen. Das entschied das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen in einem Eilverfahren. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar (Az.:3 B 277/21).

In dem Fall geht es um eine inzwischen neunköpfige Familie, die 2013 nach Deutschland gekommen ist. Fünf Kinder waren hier zur Welt gekommen, der Vater arbeitete als Pfleger.

Im Juni dieses Jahres war die Familie dann abgeschoben worden – unter teils großer Anteilnahme der Öffentlichkeit. Die Grünen und die Linken im sächsischen Landtag hatten die Umstände der Abschiebung kritisiert: Das Ehepaar und seine Kinder seien nachts aus den Betten geholt und dann abgeschoben worden. 

Zuvor waren die Asylanträge der Familie rechtskräftig abgelehnt worden, der zuständige Landkreis lehnte ergänzende Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Am 10. Juni 2021 erfolgte dann die Abschiebung.

Diese war laut des nun ergangenen OVG-Beschlusses also rechtswidrig. Das Gericht begründete dies mit der Schulsituation der älteren Kinder. Demnach besuchen zwei Kinder im Alter von zehn und elf Jahren bereits länger die Schule. Wegen der damit verbundenen Integration nach deutschem Recht könnte ihnen ein Bleiberecht zugesprochen werden.

Auch die Eltern und die Geschwister der zwei Kinder hätten ebenfalls weiter Anspruch auf Duldung, weil sie zu einer familiären Lebensgemeinschaft gehören, teilten die Richter mit. Dies gilt, bis über die Anträge der beiden Kinder auf einen Aufenthaltstitel entschieden ist.  

Tatsächlich sieht das deutsche Aufenthaltsrecht Ausnahmebestimmungen bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Kinder und Jugendliche vor, die als gut integriert gelten. Ein Kriterium ist ein seit mindestens vier Jahren laufender erfolgreicher Schulbesuch.

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